1Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Laufbahnen. 2Dabei sind insbesondere zu regeln
1. |
die Einrichtung und die Gestaltung der Laufbahnen sowie die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und der abweichenden Einstiegsämter und Endämter (§ 13), |
2. |
besondere, für einzelne Laufbahnen fachlich bedingte Zugangsvoraussetzungen und den Erwerb der Laufbahnbefähigung, |
3. |
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung (§ 4), die Ausgestaltung und die Dauer eines Vorbereitungsdienstes sowie die Festsetzung der Dienstbezeichnungen während des Vorbereitungsdienstes, |
5. |
die Voraussetzungen für die Einstellung im jeweils ersten Beförderungsamt (§ 19), |
6. |
die Ausgestaltung der Probezeit, die Voraussetzungen für ihre Verlängerung und der Umfang der Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20), |
7. |
die Voraussetzungen für Beförderungen (§ 22), |
8. |
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg, die Gestaltung des Aufstiegsverfahrens und der Prüfung, den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung, die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie die Befähigungseinschränkungen beim Verwendungsaufstieg (§ 24) und die Durchführung und den Abschluss von nach bisherigem Recht bereits begonnenen Aufstiegsverfahren; in den Laufbahnverordnungen kann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden, |
9. |
die Grundsätze der Fortbildung (§ 25), |
10. |
die Einzelheiten des Benachteiligungsverbotes (§ 26), |
11. |
den Nachteilsausgleich zugunsten von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten und |
12. |
die Laufbahnen, für die ein Befähigungserwerb nach § 17 Satz 1 Nr. 2 zulässig ist, sowie das Verfahren und die Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung; in den Laufbahnverordnungen kann die Zuständigkeit zur Regelung des Verfahrens und der Voraussetzungen auf die Fachministerien übertragen werden. |
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