(1) 1Die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. 2Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

 

(2) 1Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 2Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

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