(1) 1Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 oder 3 etwas anderes ergibt. 2Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als der Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. 3Ohne Rücksicht auf die Kenntniserlangung durch den Dienstherrn verjähren die Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes in zehn Jahren vom Zeitpunkt der Vollendung der Dienstpflichtverletzung an.

 

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

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