(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.
(2) 1Ständige ordentliche Mitglieder sind
1. |
die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzende oder Vorsitzender, |
2. |
die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und |
2Sie werden jeweils durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.
(3) 1Vier weitere ordentliche Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen,
1. |
davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und |
2. |
zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene. |
2Für die weiteren Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen