(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.

 

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Sitzungen. 2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste ständige ordentliche Mitglied.

 

(4) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung gegeben werden.

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