(1) 1Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften über die Probezeit keine Anwendung. 3Ist Voraussetzung für die Ernennung die Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, ist die Vertretungskörperschaft nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dieses gebunden.
(2) 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. 2Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. 3Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. 2Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.
(4) 1Hauptberufliche Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler von Hochschulen, die in dieser Eigenschaft zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden waren. 2Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler, die zur Wahrnehmung ihres Amtes aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beurlaubt wurden, treten abweichend von Satz 1 erst in den Ruhestand, wenn sie ihr Amt für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Amtszeiten wahrgenommen haben.
(5) 1Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), endet auch durch Abwahl oder Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. 2Mit ihrer Abwahl oder Abberufung treten die Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.