(1) 1Bestand während der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1992 bereits ein Beamtenverhältnis, ist für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. 2Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Landesrecht fällt. 3Haben Beamte vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, findet § 50a Abs. 8 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 153h Abs. 2 LBG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder § 7c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(3) Der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(4) § 27 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach § 52 Nr. 2 LBG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 LBG i. V. m. Artikel 62 § 3 Abs. 5 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(5) 1Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 2010 bestanden, finden die §§ 4, 6 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Absatz 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Absatz 4, §§ 12b, 13 Absatz 2, § 66 Absatz 9, § 67 Absatz 2, § 69c Absatz 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Absatz 1 und 2 und 26 dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Absatz 6, 101 dieses Gesetzes richtet.2Eine Beschränkung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach der Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt nicht. 3Bei der nach Satz 1 erforderlichen Anwendung des § 4 Absatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung nicht anzuwenden; Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen sich der Beamte in Elternzeit oder im Erziehungsurlaub befunden hat sowie Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen eine Pflege nach § 67 ausgeübt wurde, sind im Rahmen des § 4 Absatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen. 4§ 102 Abs. 8 gilt entsprechend.