(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
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sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, |
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Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 38 LBesGBW, |
die dem Beamten in den Fällen der Nummer 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würdenwobei die Dienstbezüge in den Fällen von Nummer 1, 3 und 4 mit dem Faktor 0,984 vervielfältigt werden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 45 in den Ruhestand versetzt worden, ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amts vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts ruhegehaltfähig. 2Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. 4Satz 1 gilt nicht
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bei gesetzlich geänderten Ämterbewertungen unabhängig davon, ob hiermit eine Besoldungsgruppenänderung einhergeht, |
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in den Fällen der §§ 90 und 91 LBesGBW oder |
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wenn eine gesetzliche Überleitung in ein höher bewertetes Amt nur aufgrund einer bereits zuvor erfolgten Beförderung in das Amt, in welches ansonsten die Überleitung erfolgt wäre, unterbleibt. |
(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amts vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts ruhegehaltfähig; dies gilt nicht bei gesetzlich geänderten Ämterbewertungen sowie in den Fällen der §§ 90 und 91 LBesGBW. 2Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) 1Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amts nicht übersteigen.
(6) 1Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsgruppe W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amts mindestens zwei Jahre erhalten hat. 2Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. 3Auf die Zweijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. 4Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) 1Würde ein Beamter nach einem Aufstieg ein geringeres Ruhegehalt erhalten, als dies bei Verbleib im b...