(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. 3Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 4Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

 

1.

vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,

 

2.

vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,

 

3.

vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.

2Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 und 14,4 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 an die Stelle des 65. Lebensjahres; bei Beamten, auf die § 36 Absatz 3 und 3a LBG Anwendung findet, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres. 5Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet.

 

(3) 1Ein Versorgungsabschlag entfällt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG das 65. Lebensjahr oder in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 LBG das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erreicht hat. 2Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 sind berücksichtigungsfähig

 

1.

Zeiten nach den §§ 21, 22 und 23 Abs. 1,

 

2.

Pflegezeiten nach § 67,

 

3.

Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

3Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. 4Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen. 5Zeiten nach § 24 sind bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

 

(4)[1] 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 57 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7. 3Bei Anwendung des Satzes 2 sind als ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausschließlich das Grundgehalt, eine in Besoldungsgruppe A 7 zustehende Strukturzulage sowie gegebenenfalls ein zustehender ehebezogener Teil des Familienzuschlags zu berücksichtigen; hinsichtlich des Faktors 0,984 findet § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechend Anwendung. 4Die Mindestversorgung der Witwe beträgt 60 Prozent des Betrags nach Satz 1 oder, wenn dies für sie günstiger ist, 60,9 Prozent des Betrags nach Satz 2 und 3.

Vom 01.09.2020 bis 30.11.2022:

(4) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 59,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6. 3Bei Anwendung des Satzes 2 sind als ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausschließlich das Grundgehalt, eine in Besoldungsgruppe A 6 zustehende Strukturzulage sowie gegebenenfalls ein zustehender ehebezogener Teil des Familienzuschlags zu berücksichtigen; hinsichtlich des Faktors 0,984 findet § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechend Anwendung. 4Die Mindestversorgung der Witwe beträgt 60 Prozent des Betrags nach Satz 1 oder, wenn dies für sie günstiger ist, 60,9 Prozent des Betrags nach Satz 2 und 3.

Vom 01.01.2019 bis 30.08.2020:

(4) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 61,4 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. 3Die Mindestversorgung der Witwe beträgt 60 Prozent des Betrags nach Satz 1 oder, wenn dies für sie günstiger ist, 60,9 Prozent des Betrags nach Satz 2.

 

(5) 1Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die...

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