(1) 1Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2§ 27 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

 

(2) 1War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 35 Prozent. 2Das Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.

 

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 39 auszugehen.

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