1In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 Prozent des Witwengeldes zu gewähren. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. 3Im Fall des § 34 Abs. 2 Satz 1 ist der nach Satz 1 ermittelte Unterhaltsbeitrag entsprechend zu kürzen. 4§ 27 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.

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