(1) 1Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 45 Abs. 3 zu verursachen.

 

(2) 1Die Unfallfürsorge umfasst folgende, nach den Regelungen dieses Gesetzes normierte Zahlungen:

 

1.

Einsatzversorgung im Sinne des § 46,

 

2.

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 47),

 

3.

Heilverfahren (§§ 48 und 49),

 

4.

Unfallausgleich (§ 50),

 

5.

Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 51 bis 54),

 

6.

Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 55 bis 58),

 

7.

einmalige Unfallentschädigung (§ 59),

 

8.

Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 60).

2Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 54.

 

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

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