(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Grad der Schädigungsfolgen gewährt

 

1.

bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 3,

 

2.

bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 in Höhe eines dem Grad der Schädigungsfolgen entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

 

(2) 1§ 53 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

 

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.

 

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten nach § 49 Abs. 1 angerechnet.

 

(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

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