(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses (2005/684/EG, Euratom) des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7. Oktober 2005, S. 1; Abgeordnetenstatut), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 80 Prozent des Betrags, höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.

 

(2) 1Bezieht ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. 2Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.

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