(1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 68 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen

 

1.

Ruhestandsbeamte ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

 

2.

Witwen oder Waisen aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

 

3.

Witwen ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. 2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

 

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

 

1.

für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,

 

2.

für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,

 

3.

für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 52 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift [1]gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag unterliegt.

 

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.

 

(4) 1Erwerben Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des jeweils zustehenden kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze. 2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des jeweils zustehenden kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

 

(5) § 68 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(6)[2] 1Eine Energiepreispauschale oder eine der Energiepreispauschale entsprechende Leistung, welche außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über eine einmalige Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger gewährt wird, gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht als Versorgungsbezug im Sinne der Absätze 1 bis 5. 2Sofern Satz 1 zur Anwendung kommt, scheidet eine erneute Anwendung aus.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[2] Abs. 6 angefügt durch Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2022.

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