(1) 1Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach der Besoldungsordnung A, W und C und ihren Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und am KIT mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) 1Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. 2Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. 3Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. 4Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Landeshochschulgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 5Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 6Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) 1Zur Gewinnung einer herausragend qualifizierten wissenschaftlichen Fachkraft, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum Professor im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt wird und deren Gewinnung unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land Baden-Württemberg bedeutet, können Vordienstzeiten im Rahmen des Absatzes 2 anerkannt werden. 2Die Anerkennung erfolgt im Benehmen mit dem Finanzministerium; hat die Fachkraft das 52. Lebensjahr vollendet, ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. 3§ 24 Abs. 3 findet im Umfang der anerkannten Zeiten keine Anwendung. 4§ 108 ist für diese Fälle entsprechend anzuwenden.