(1) 1Einem Beamten auf Lebenszeit, der seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist, wird ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach § 18 Abs. 1 in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2017, eine Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage erteilt. 2Die Auskunft nach Satz 1 stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. 3Der Beamte ist verpflichtet, bei Erstellung der Versorgungsauskunft mitzuwirken. 4Insbesondere hat er der personalverwaltenden Dienststelle auf deren Verlangen seinen lückenlosen Werdegang vorzulegen.5 Zudem ist der Beamte verpflichtet, die Daten des in die Versorgungsauskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden. 6Die personalverwaltenden Dienststellen erheben die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten sukzessive bis zum 31. Oktober 2016.

 

(2) Ergänzend zu Absatz 1 kann einem Beamten bei ausführlicher Darlegung eines besonderen Interesses eine Versorgungsauskunft erteilt werden.

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