(1) 1Ein Anspruch auf Altersgeld entsteht nur, wenn der ehemalige Beamte eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hat. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind im Rahmen des Satzes 1 in vollem Umfang zu berücksichtigen; Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen sich der ehemalige Beamte in Elternzeit oder im Erziehungsurlaub [1]befunden hat sowie Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen eine Pflege nach § 67 ausgeübt wurde, sind ebenfalls zu berücksichtigen. [2]3Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Entlassung auf Antrag des Beamten endet, soweit keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind. 4Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.
(2)[3]
(2) 1Ein Verzicht auf das Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählt. 2Der Verzicht nach Satz 1 ist unwiderruflich. 3Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
(2[4] [Bis 30.11.2022: 3] ) Der Verzicht nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb von einem Monat nach Entlassung gegenüber der Zahlstelle zu erklären.
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