(1) 1Die altersgeldfähigen Dienstbezüge werden entsprechend den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2 und 3, Absatz 3, 5 und 6 [Bis 31.12.2019: und § 27 Absatz 1] [1]) ermittelt. 2Das Altersgeld ist vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an entsprechend der jeweiligen Versorgungsanpassung anzupassen.

 

(2) 1Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind aus dem Zweiten Teil dieses Gesetzes ausschließlich die §§ 21, 22 und 24 entsprechend heranzuziehen, ohne dass es bei § 24 Absatz 3 Satz 1 auf den Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis ankommt; § 24 Abs. 3 gilt zusätzlich mit der Maßgabe, dass Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder[2] auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt werden. 2Für die Beurteilung, ob Ansprüche oder Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehen, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entlassung maßgeblich. [3]3§ 25 ist ergänzend entsprechend der in Satz 1 genannten Zeiten heranzuziehen.4§ 106 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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