1Einem Beamten kann vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei Darlegung eines berechtigten Interesses eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden. 2Einem Anspruchsinhaber auf Altersgeld kann in Fällen einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden.

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