1Die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen, bei denen
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im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern, |
können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. 2Die Festlegung als Eingangsamt erfolgt durch besondere Kennzeichnung in den Landesbesoldungsordnungen.
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