(1) Eine Stellenzulage erhalten:
1. |
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn sie die Prüfung bestanden haben, |
2. |
Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, |
3. |
Geschäftsführende Schulleiter im Sinne von § 43 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, |
Vom 01.03.2019 bis 31.12.2020:
4. |
Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der bildenden Künste und an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe, |
Bis 28.02.2019:
4. |
Fachschulräte an Pädagogischen Fachseminaren, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der bildenden Künste, an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe und am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, |
Von 2019 bis 2021:
5. |
Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 175 000 Einwohnern, |
7. |
Landwirtschaftliche oder Pädagogische Direktoren bei einem Schulbauernhof für die Dauer der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs, |
8. (weggefallen)
9. |
Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung ständig wahrnehmen, |
11. |
Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen, |
12. |
Vollzugsleiter des Jugendarrestes, |
14. |
Beamte der Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug, die überwiegend Aufgaben im Rahmen der Beschäftigung von Gefangenen wahrnehmen; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt, |
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr. 9 zu regeln. 2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr. 9 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen