(1) Eine Stellenzulage erhalten:

 

1.

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn sie die Prüfung bestanden haben,

 

2.

Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden,

 

3.

Geschäftsführende Schulleiter im Sinne von § 43 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,

 

4.

[1]Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Pädagogischen Hochschulen sowie Erste Künstlerisch-technische Oberlehrer an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste und an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,

Vom 01.03.2019 bis 31.12.2020:

4.

Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der bildenden Künste und an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,

Bis 28.02.2019:

4.

Fachschulräte an Pädagogischen Fachseminaren, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der bildenden Künste, an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe und am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik,

 

5.

[2]Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A,

Von 2019 bis 2021:

5.

Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 175 000 Einwohnern,

 

6.

Beamte, wenn sie als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden und die Nachprüferlaubnis besitzen; die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt,

 

7.

Landwirtschaftliche oder Pädagogische Direktoren bei einem Schulbauernhof für die Dauer der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs,

 

8. (weggefallen)

 

9.

Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung ständig wahrnehmen,

 

10.

Beamte der Laufbahnen des Vollzugsdienstes im Justizvollzug, wenn sie die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Pflegeberuf, als Notfallsanitäter, als Rettungsassistent oder als medizinischer Fachangestellter besitzen und überwiegend im Krankenpflege- oder Sanitätsdienst verwendet werden,

 

11.

Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen,

 

12.

Vollzugsleiter des Jugendarrestes,

 

13.

Beamte, wenn sie in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung überwiegend Umgang mit dort untergebrachten Personen haben; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 48 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt,

 

14.

Beamte der Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug, die überwiegend Aufgaben im Rahmen der Beschäftigung von Gefangenen wahrnehmen; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt,

 

15.

[3]Beamte bei einem Regierungspräsidium, die als Bezirksbrandmeister bestellt sind.

 

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.

 

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr. 9 zu regeln. 2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr. 9 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.

[1] Nr. 4 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 4. HRÄG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Nr. 5 geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Nr. 15 angefügt durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.

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