(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden, die Landesanstalt für Umweltschutz und das Regierungspräsidium Freiburg dürfen personenbezogene Daten aus den nach § 9 Abs. 1 und §§ 10 und 11 geführten Dateien an andere Behörden und öffentliche Stellen oder an deren Beauftragte übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) 1Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass im Bodenschutz- und Altlastenkataster nach § 9 gespeicherte relevante Daten über schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie im Informationssystem nach § 11 gespeicherte Daten über Bodenfunktionen und Bodeneigenschaften flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. 2Dazu zählen insbesondere Daten über die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, die Ursache und die Art der Einwirkung auf den Boden, die abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffe, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, die Bodendauerbeobachtungsflächen sowie die Veränderung, die Fruchtbarkeit und die Nutzbarkeit des Bodens.

 

(3) 1Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bleiben im Übrigen unberührt. 2Soweit eine Verordnung nach Absatz 2 erlassen wurde, gilt dies insbesondere fiir das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 LDSG.

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