(1) 1Die in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Flächen werden in einem Bodenschutzkataster geführt. 2In das Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden.

 

(2) 1Das Bodenschutzkataster ist laufend fortzuschreiben. 2Es ist zeitlich unbeschränkt aufzubewahren; die oberste Bodenschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

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