(1) Das Verfahren kann auf weitere Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

 

(2) 1Aus dem Verfahren können Handlungen ausgeschieden werden, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Ausgeschiedene Handlungen können wieder einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind.

 

(3) Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung sind aktenkundig zu machen.

 

(4) 1Die Maßnahmen sind längstens bis zum Erlass der Abschlussverfügung zulässig. 2Nicht wieder einbezogene Handlungen können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein.

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