(1) 1Disziplinarmaßnahmen sind nach den Vorschriften der §§ 27 bis 35 zu bemessen. 2Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist zu berücksichtigen.

 

(2) Darf eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, kann auch eine schärfere als die nach der Schwere des Dienstvergehens zulässige Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden.

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