1Für die Beamten des Landes ist
1. |
oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde, |
2. |
höhere Disziplinarbehörde
|
3. |
untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte. |
2Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.
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