(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die unteren Disziplinarbehörden für die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden nach diesem Gesetz zuständig.

 

(2) Aus dienstlichen Gründen können die höheren und obersten Disziplinarbehörden ein Disziplinarverfahren im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

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