(1) 1Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. 2Das Finanzministerium kann verlangen, daß den Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenübersichten, beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) 1Das für den Einzelplan zuständige Ministerium übersendet die Voranschläge auf Verlangen auch dem Rechnungshof. 2Er kann hierzu Stellung nehmen.

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