(1) 1Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. 3Bei der Ermittlung der nach § 2 Satz 3 zu beachtenden Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist das Wirtschaftsministerium zu beteiligen.

 

(2)[1] Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

Bis 31.12.2019:

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs und des Rechnungshofs sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

[1] Abs. 2 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2020/21. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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