(1) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. 4Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet, wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

 

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

 

(4) Geleistete über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag jährlich mitzuteilen, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

 

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

 

(6) 1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. 2Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

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