1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. 2Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. 3Im übrigen bestimmt über die Prüfungen das zuständige Ministerium.

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