(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Rechnungshof geprüft.

 

(2) 1Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. 2Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

 

(3) Der Rechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung gutachtlich über Fragen zu äußern, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes von Bedeutung sind.

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