1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. 2Der Landtag kann vom Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. 3Berichtet der Rechnungshof dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

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