(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

 

1.

zu erwartenden Einnahmen,

 

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

 

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge