(1) Das Haushaltsgesetz regelt in bestimmter oder bestimmbarer Weise, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf
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zur Deckung von Ausgaben im Sinne der §§ 18 a bis 18 f, |
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zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten, |
3. |
zur erneuten Bereitstellung von Mitteln, die in vorangegangenen Haushaltsjahren verausgabt wurden, um die Tilgung bestehender Schulden vorzufinanzieren, soweit Kreditermächtigungen deshalb nicht ausgeschöpft wurden, und |
4. |
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). |
(1) 1Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und der zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden. 2Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen. 3In den Fällen des Satzes 2 ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass
1. |
a) |
das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht oder |
b) |
die natürlichen Lebensgrundlagen akut bedroht sind und |
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2. |
die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen abzuwehren. |
(2) 1Soweit Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. 2Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(2) 1Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite zur Deckung von Ausgaben aufnehmen darf. 2Diesem Kreditrahmen wachsen die Beträge zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten zu. 3Die Ermächtigungen gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(3) 1Ermächtigungen im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. 2Ermächtigungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(3) Das Finanzministerium ist über Absatz 2 hinaus ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen.
(4) 1Der Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen aus dem Eigenbestand des Landes ist wie eine Kreditaufnahme, der Erwerb umlaufender Inhaberschuldverschreibungen wie die Tilgung von Krediten zu behandeln. 2Der Unterschied zwischen den Nennbeträgen der insgesamt verkauften und erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
(5) Bei Diskontkrediten ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
(5 [Bis 31.12.2020: 6] ) 1Das Finanzministerium ist ermächtigt, ab Oktober jedes Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. 2Kredite nach Satz 1 dürfen nur aufgenommen werden, um Ausgaben zu decken, die dem nächsten Haushaltsjahr zuzurechnen sind. 3Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.