(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:
1. |
Ausgaben innerhalb von Titelgruppen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt; |
3. |
Verpflichtungsermächtigungen innerhalb von Titelgruppen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt. |
(2) 1Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. 2Eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke zugunsten von Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben darf aber nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
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