(1) 1Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. 2Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

 

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1, die unmittelbare Rechtswirkungen für Dritte haben, dürfen, wenn weder eine Verpflichtungsermächtigung noch eine vom Landtag in anderer Form erteilte Ermächtigung vorliegt, nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtages getroffen werden. 2Das Finanzministerium kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. 3§ 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

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