(1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde darf
1. |
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern, |
2. |
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. |
2Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
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