(1) 1Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. 2Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 3Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium weitere Ausnahmen zulässt.

 

(3) 1Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind zu erstatten, wenn Fachverwaltungen des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. 2Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. 3Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.

 

(4) 1Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2Eine Überlassung zur Nutzung gegen laufende Zahlung eines Entgelts als Wertausgleich soll unter Landesdienststellen unterbleiben.

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