(1) 1Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

 

(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.

 

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.

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