(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung
2. |
Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen, |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen