(1) 1Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten

 

1.

die §§ 106 bis 110,

 

2.

die §§ 1 bis 17a und 19 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

 

(2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

 

(3)[1] Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 darf in Bezug auf § 106 Abs. 2 etwas anderes nur durch Gesetz geregelt werden.

[1] Abs. 3 angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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