(1) 1Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. 2Die §§ 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Regelungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt für die Prüfung der Kommunen bleiben unberührt.

 

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des § 91 nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

 

(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

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