(1) 1Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. 2Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. 3Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. 4Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.

 

(2) 1Der nach diesem Gesetz erforderlichen Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 2Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.

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