(1) Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden.

 

(2) 1In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Ministerium der Finanzen die Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen. 2In dringlichen Fällen kann das Ministerium der Finanzen die Sperre aufheben. 3Der Landtag oder der für den Haushalt zuständige Ausschuß des Landtags ist davon unverzüglich zu unterrichten.

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