(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

(2) 1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen regeln.

 

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

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