1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muß durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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