(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über:
1. |
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, |
2. |
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, |
3. |
den Jahresabschluß bei Landesbetrieben, |
4. |
die Gesamtbeträge der nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen, |
5. |
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. |
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 absehen.
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