(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere

 

1.

die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

 

2.

Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

 

3.

Verwahrungen und Vorschüsse,

 

4.

die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

 

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

 

(3) 1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. 2Bei dem Verfahren können weitere Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden.

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